Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen B.V. Aluminium Verkoop Zuid (A.V.Z.) mit Sitz in Best am Kanaaldijk 11, Niederlande, zum 13. Juli 2016. Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 17023736

1.   Allgemeines

1.1              B.V. Aluminium Verkoop Zuid (AVZ), die auch unter dem Namen Reflex Trading Holland (Reflex), Zonweringtechniek Brabant (ZTB), Aluminium Industrie Best (AIB) und Handelmaatschappij Caralu (Caralu) handelt, ist Anwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und wird nachfolgend als „AVZ“ bezeichnet.

1.2              In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter „Gegenpartei“ verstanden: jede (Rechts-)Person, an die AVZ ihre Angebote richtet, die AVZ einen Auftrag erteilt bzw. mit der AVZ in irgendeinem Rechtsverhältnis steht, nachfolgend „Gegenpartei“ genannt.

 

2.   Gültigkeit

2.1              Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für und sind unauflösbar verbunden mit allen Angeboten von AVZ, allen mit AVZ abgeschlossenen Verträgen, wie zum Beispiel Kaufverträgen, Auftragsverträgen usw., sowie mit allen von AVZ erteilten Ratschlägen sowie mit schriftlich oder mündlich erteilten Anleitungen, Anweisungen oder Informationen.

2.2              Abweichungen und Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen binden AVZ nur dann, wenn diese schriftlich mit ihr vereinbart wurden.

2.3              Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder andere Bedingungen der Gegenpartei werden von AVZ ausdrücklich zurückgewiesen.

 

3.   Angebote

3.1              Alle Angebote und Preisangaben (inklusive Anlagen) von AVZ sind unverbindlich, wenn diese nicht schriftlich eine Annahmefrist enthalten, in dem Fall verfällt das Angebot nach dieser Frist. Die Inhalte von Katalogen, Prospekten und Druckerzeugnissen binden AVZ nicht, wenn AVZ nicht ausdrücklich in einem Angebot oder Vertrag darauf verweist.

3.2              Alle Angebote und Verträge von und mit AVZ beruhen auf einer Vertragsdurchführung unter normalen Bedingungen.

 

4.   Zustandekommen

4.1              Der Vertrag kommt zustande, wenn die Gegenpartei ein Angebot von AVZ annimmt, sofern AVZ der Gegenpartei nicht innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Annahme mitteilt, dass sie keinen Vertrag mehr abschließen möchte; in dem Fall gilt das Angebot von AVZ als rechtmäßig widerrufen.

4.2              Falls AVZ ein unwiderrufliches Angebot, wie unter 3.1 angegeben, abgibt, kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot der AVZ innerhalb der von ihr festgesetzten Frist schriftlich von der Gegenpartei angenommen wird.

4.3              Wenn eine Annahme der Gegenpartei vom Angebot abweicht, gilt dies als ein neues Angebot der Gegenpartei und als eine Ablehnung des ursprünglichen Angebotes, auch wenn es sich dabei nur um eine Abweichung von untergeordneten Punkten handelt. Für ein solches Angebot gelten die Bestimmungen unter 4.4.

4.4              Auf der Grundlage eines Angebotes der Gegenpartei kommt nur dann ein Vertrag zustande, wenn dieses von AVZ schriftlich angenommen wurde.

4.5              Wenn der von AVZ mit der Gegenpartei abgeschlossene Vertrag ganz oder zum Teil einen Auftragsvertrag enthält, sind die Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 BW ausgeschlossen.

 

5.   Preise und Tarife

5.1              Die angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten deshalb – wenn nicht ausdrücklich anders angegeben – exklusive Umsatzsteuer, Einfuhrzöllen oder anderer vom Staat oder anerkannten Institutionen in Rechnung gestellten Steuern und außerdem exklusive Montage und Installierung.

5.2              Die angegebenen Preise und Tarife beruhen auf den Kostenfaktoren, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages gelten.

5.3              AVZ behält sich das Recht vor, der Gegenpartei einen proportionalen Preis oder eine proportionale Tariferhöhung in Rechnung zu stellen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages Arbeitslöhne, staatliche Abgaben, soziale Abgaben, Steuern oder sonstige Abgaben erhöhen oder neu entstehen oder wenn sich die Wechselkurse ändern, die Inflation steigt oder Zulieferanten von AVZ ihre Preise erhöhen sowie bei sonstigen Änderungen der Preis bestimmenden Faktoren. AVZ erwähnt diese Änderungen in ihrer Preis- und Tarifliste gemäß den Bestimmungen unter 5.12 und 5.13.

5.4              Die Bestimmungen unter 5.3 gelten auch dann, wenn die darin angegebenen Änderungen von Preis und Tarif bestimmenden Faktoren infolge von Umständen zustande kommen, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorherzusehen waren.

5.5              Wenn die Anwendung der Artikel 5.3 und 5.4 innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrages zu einer Preiserhöhung von mehr als 20 % führen sollte, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag aufzulösen, sofern die Gegenpartei der AVZ innerhalb von 10 Tagen, nachdem AVZ sie von der Preiserhöhung in Kenntnis gesetzt hat, schriftlich mitteilt, dass sie von diesem Recht Gebrauch macht.

5.6              Die Kosten für das Ein- und Ausladen, die Lagerung und den Transport von Materialien, Modellen, Geräten oder anderen Dingen, die die Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat, können der Gegenpartei gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.7              Die Kosten für die Bereitstellung, das Verpacken, die Verpackung, den Transport oder den Versand können der Gegenpartei gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.8              Die Kosten für Kalkulationen, Kostenvoranschläge, Berechnungen und damit verbundene Arbeiten für die zu liefernden Waren sowie die Kosten von in der Angebots- phase erstellten Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Vermessungen usw. kann AVZ der Gegenpartei in Rechnung stellen.

5.9              Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen sind Transport, Versandkosten und Verrechnung nicht in den angegebenen Preisen enthalten.

5.10             Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen erfolgt der Transport/Versand der vom Auftraggeber bei AVZ gekauften Waren auf Risiko des Auftraggebers.

5.11             Eventuelle Rücksendungen müssen in ordentlicher Verpackung, unverarbeitet und unbeschädigt an eine von AVZ mitzuteilende Adresse geliefert werden. Rücksendungen müssen, abgesehen von Rückverpackungen, vorab bei AVZ angemeldet und von AVZ akzeptiert werden.

5.12             Preise, Tarife sowie Preis- oder Tarifänderungen werden von AVZ in den Preislisten ihres Kataloges angegeben oder in einer darauf folgenden Änderung. Diese wird von AVZ an die Gegenpartei geschickt. Der zuletzt veröffentlichte und an feste Kunden verschickte Katalog oder die zuletzt verschickte Preis-/Tarifliste enthalten die geltenden Preise und Tarife, sofern AVZ danach keine schriftliche Änderung vergeben oder verschickt hat.

Sodann gilt der in der Änderung genannte Preis oder Tarif unter Beibehaltung der nicht geänderten Preise und Tarife.

5.13             Wenn ein Produkt, ein Artikel, ein Teil oder Dienst nicht im Katalog oder in der Preisliste aufgeführt ist, gilt der vereinbarte Preis mit dem Recht von AVZ, daran Änderungen anzubringen.

5.14             Wenn der Wert des Vertrages oder der Bestellung je Bestellung unter dem festgesetzten Mindestbetrag für einen Auftrag bleibt, ist AVZ dazu berechtigt, Verwaltungskosten und/oder Transportkosten bzw. Portokosten in Rechnung zu stellen.

 

6.   Lieferung

6.1              Vorbehaltlich ausdrücklich anders lautender Vereinbarungen gelten angegebene oder vereinbarte Liefertermine nie als Endfriste.

6.2              Der Lieferungszeitpunkt wird, unter Berücksichtigung der diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen, von AVZ bestimmt. Die Gegenpartei ist dazu verpflichtet, die Waren oder Teile der Waren am festgesetzten Lieferungszeitpunkt entgegenzunehmen. Wenn die Gegenpartei dieser Verpflichtung in unzureichendem Maße nachkommt, gelten die Waren als geliefert, und zwar zu dem Zeitpunkt, den AVZ diesbezüglich festgesetzt hatte, und ist AVZ, unbeschadet ihrer sich aus diesem Vertrag ergebenden weiteren Rechte, dazu berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern bzw. lagern zu lassen und der Gegenpartei die Kosten in Rechnung zu stellen, ohne dass dafür eine Inverzugsetzung benötigt wird und ohne dass die Gegenpartei die Zahlung wegen der Tatsache verweigern kann, dass die Abnahme nicht stattgefunden hat; dies unbeschadet des Rechtes von AVZ auf Schadenersatz.

6.3              Wenn die Lieferung auf Antrag der Gegenpartei und mit Einverständnis von AVZ zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart erfolgen soll, ist AVZ dazu berechtigt, die entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten des geplanten Versands und der Lagerungskosten, bei der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

6.4              Wenn die Lieferung der bestellten Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, hat AVZ – wenn nicht ausdrücklich eine Endfriste vereinbart wurde – das Recht auf eine Nachlieferungsfrist, die in dieser Branche als angemessen gilt, diese beträgt mindestens 30 Tage. Diese Frist beginnt am Eingangstag der schriftlichen Inverzugsetzung der Gegenpartei, jedoch nicht früher als am Tag nach Ablauf des Lieferungstermins bzw. der

Lieferungsfrist, die bei Abschluss des Vertrages vereinbart wurde. AVZ teilt Lieferungsverzögerungen so schnell wie möglich mit.

6.5              Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen erfolgt die Lieferung ab Lager/ Firmengelände von AVZ.

6.6              Ab dem Zeitpunkt, an dem die Waren für die Lieferung bereitstehen, übernimmt der Auftraggeber das Risiko. AVZ wird die Produkte an die vom Auftraggeber mitgeteilte Adresse versenden. Wenn sich diese Adresse außerhalb der Niederlande befindet, werden die Transport- und Verpackungskosten im Einzelfall genauer vereinbart werden.

6.7              Alle Maße, Mengen und/oder andere Informationen, die die Gegenpartei der AVZ bezüglich der Durchführung des Vertrages mitgeteilt hat, gehen auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.

6.8              AVZ verpackt einige materialen in Holzen und/oder in metallen Verpackungen. Für diese Verpackungen wird Pfand berechnet. Dieses Pfand wird kreditiert wann die Verpackung innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum in guter Kondition Frei unseres Haus retourniert wird.

 

7.   Höhere Gewalt

7.1              Wenn die Durchführung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert oder verhindert wird, sind sowohl AVZ als auch die Gegenpartei dazu berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass der Gegenpartei dadurch irgendein Anspruch auf Schadenersatz zusteht, außer wenn AVZ infolge dieser Auflösung einen Vorteil genießt, den sie bei angemessenem Nachkommen dieses Vertrages nicht gehabt hätte.

7.2              Zu höherer Gewalt seitens AVZ zählt jeder Umstand, der unabhängig vom Willen der AVZ das Nachkommen der auf ihr ruhenden Verpflichtungen bleibend oder zeitweise verhindert, wenn zum Beispiel von AVZ für das Nachkommen ihrer Pflichten benötigte Waren oder Dienste von Zulieferern nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden, bei Streik, Krankheit von unersetzbaren Arbeitnehmern oder Hilfspersonen oder bei behindernden staatlichen Maßnahmen.

 

8.   Mängel, Beschwerdefristen

8.1              Die Gegenpartei muss die von AVZ gelieferten bzw. angebotenen Waren oder Dienste bei der Lieferung oder, wenn dies unmöglich ist, spätestens innerhalb von acht Werktagen nach der Lieferung untersuchen (lassen). Innerhalb dieser Frist muss die Gegenpartei prüfen, ob das Gelieferte oder Geleistete den Bestimmungen des Vertrages entspricht.

8.2              Unsichtbare Mängel muss die Gegenpartei der AVZ innerhalb von acht Werktagen, nachdem die Gegenpartei diese unter Berücksichtigung von Absatz 8.1 normaler-weise hätte entdecken müssen, schriftlich mitteilen.

8.3              Auf sichtbare Mängel einer Leistung kann die Gegenpartei sich nicht mehr berufen, wenn die Reklamation nicht innerhalb der unter 8.1 genannten Frist erfolgt.

8.4              Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8.2 kann sich die Gegenpartei keinesfalls mehr auf einen Leistungs-mangel von AVZ berufen, wenn nicht spätestens innerhalb von einem Jahr nach Lieferung reklamiert wurde.

8.5              Geringe, in der Branche gewöhnliche oder technisch keinen Nachteil verursachende Abweichungen sowie Qualitäts-, Farb-, Größen-, Mengen- oder Verarbeitungs- Unterschiede sind kein Beschwerdegrund.

 

9.   Garantie

9.1              Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 und unter Berücksichtigung der nach- folgenden Bestimmungen unter 9.2 garantiert AVZ, dass in einem Zeitraum von einem Jahr nach Lieferung keine Mängel infolge von Herstellungsfehlern auftreten. Nach In- Kraft-Treten der Garantie gelten die Bestimmungen unter 9.4 bis 9.8 einschl.

9.2              Die unter Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt nicht, wenn die Mängel infolge von als normal geltendem Verschleiß, falscher Bedienung oder unvernünftiger Behandlung (Zusammensetzung, Montage oder Installierung, die nicht gemäß der von AVZ abgegebenen Vorschriften, Anleitungen und/oder Anweisungen erfolgt), falschem Gebrauch, Unachtsamkeit, einem Unfall, Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften und der normalen Wartung auftreten bzw. wenn die Ware ohne vorheriges Einverständnis von AVZ repariert oder abgeändert wurde oder wenn die Ware ohne vorheriges Einverständnis von AVZ mit anderen, nicht von AVZ gelieferten Waren, zusammengesetzt und/oder montiert wurde.

9.3              Die Waren oder Teile gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung vollständig zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei.

9.4              a. Wenn das Gelieferte nicht dem Vertrag entsprechen sollte und AVZ diesbezüglich haftbar sein sollte – für diese Feststellung findet Art. 9.1 entsprechend Anwendung - hat AVZ das Recht, nach Wahl entweder für kostenlose Ergänzung oder kostenlosen Ersatz zu sorgen oder der Gegenpartei den Wert der mangel-haften Lieferung entsprechend dem diesbezüglich vereinbarten Verkaufspreis zu erstatten.

b. Wenn AVZ sich für Ersatz oder Verkaufspreiserstattung gemäß Ziffer a entscheidet, hat AVZ das Recht, die Rückgabe der mangelhaften Lieferung zu fordern, sofern eine solche Rückgabe (noch) möglich ist.

9.5              Nur wenn AVZ, nachdem sie unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 8 rechtzeitig in Verzug gesetzt wurde, die Bestimmungen unter 9.4 nicht erfüllt, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und/oder mehr Schadenersatz zu fordern, als in Artikel 10 festgelegt. Artikel 10 ist entsprechend anwendbar.

9.6     a. Wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Schuld von AVZ oder einem ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist, gelten die Einschränkungen in Artikel 9.5 nicht.

b.       Wenn eine Situation gemäß Artikel 9.6a vorliegt, finden jedoch wohl die Bestimmungen in Artikel 10.2 bis einschließlich 10.5 Anwendung.

9.7              Eine weitergehende Haftung für Schäden, die auf einen Mangel oder einen Fehler am Gelieferten zurückzuführen sind, als die Haftung, die sich aus den Bestimmungen in Artikel 9 und 10 ergibt, ist ausgeschlossen.

9.8              Wenn ein Mangel infolge der Bestimmungen in Artikel 9 unter die Garantie fällt, ist die Haftung, notfalls abweichend von den Bestimmungen in Artikel 9, wenn es einen Mangel an einem Teil betrifft, das AVZ von einem Dritten bezogen hat, immer auf die Garantie des Lieferanten beschränkt.

9.9              Die Bestimmungen in Artikel 9 gelten nicht für von AVZ erteilte Ratschläge, Anleitungen oder Anweisungen. AVZ ist nicht haftbar für ihre erteilten Ratschläge und/oder Anleitungen, außer wenn Vorsatz oder grobe Schuld ihres leitenden Personals vorliegt.

 

10.    Haftung

10.1             Unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 10.6 ist AVZ in keinem Fall haftbar für Schaden, wenn dieser nicht auf Vorsatz oder grobe Schuld von AVZ oder einem ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

10.2             Wenn AVZ von Rechts wegen infolge eines rechtskräftigen Urteils haftbar für einen Schaden sein sollte und dieser Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Schuld von AVZ oder einem ihrer leitenden Angestellten zurück-zuführen ist, ist die Haftung von AVZ immer beschränkt auf direkten Schaden an Dingen oder Personen und wird sich diese nie auf eventuellen Unternehmens-schaden oder anderen Folgeschaden ausweiten, wie zum Beispiel Verdienst- oder Gewinnausfälle.

10.3             Wenn AVZ für Schaden haftbar sein sollte und dieser Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Schuld von AVZ oder einem ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist, ist die Haftung von AVZ immer beschränkt auf diesen Schaden und maximal auf die Beträge, für die AVZ versichert ist oder billigerweise entsprechend der in der Branche geltenden Bräuche versichert hätte sein müssen.

10.4             Wenn die Bestimmungen in Artikel 10.3 keinen Maßstab für eine Einschränkung der Haftung von AVZ sein können (zum Beispiel weil AVZ keine Versicherung abgeschlossen hat und eine Versicherung auch nicht gebräuchlich ist), dann wird der von AVZ zu ersetzende Schaden gemäßigt werden, wenn der von der Gegenpartei gezahlte Preis im Verhältnis zum Umfang des erlittenen Schaden gering ist.

10.5             Die Bestimmungen der Artikel 10.3 und 10.4 gelten nur, wenn die Haftung von AVZ infolge des Gesetzes oder des Vertrages (darin sind die Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere der Artikel 10 enthalten) nicht bereits weiter ein geschränkt ist, als aus der Anwendung der Artikel 10.3 oder 10.4 folgen sollte.

10.6             Wenn AVZ aufgrund von zwingend rechtlicher Produkt-haftung haftbar ist, reicht diese Haftung nie weiter als die geltende gesetzliche oder aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen zwingend rechtliche Haftung. Sowohl die Haftung als auch die Höhe des Schadens beschränken sich auf dasjenige, zu dem AVZ zwingend rechtlich verpflichtet ist. Alles darüber Hinausgehende wird ausdrücklich ausgeschlossen, unter Vorbehalt der Bestimmungen in 10.1 bis einschließlich 10.6.

 

11.    Eigentumsvorbehalt

11.1             Die von AVZ gelieferten Waren bleiben Eigentum von AVZ, bis die Gegenpartei allen nachfolgenden Verpflichtungen aus allen mit AVZ abgeschlossenen Verträgen nachgekommen ist:

-       die Gegenleistung(en) bezüglich gelieferter oder noch zu liefernder Ware(n) selbst;

-       die Gegenleistung(en) bezüglich von AVZ aufgrund des Vertrages/der Verträge geleisteter oder noch zu leistender Dienste;

-       eventuelle Forderungen wegen Nichtnachkommen der Gegenpartei einer oder mehrerer Verpflichtungen gegenüber AVZ aufgrund eines Vertrages bzw. wegen einer unrechtmäßigen Tat oder einer Neben-verpflichtung.

11.2             Von AVZ gelieferte Waren, die aufgrund von Artikel 11.1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen einer normalen Unternehmensaktivität weiterverkauft werden. Die Gegenpartei ist übrigens nicht befugt, die Waren zu verpfänden oder irgendein anderes Recht darauf zu begründen. Wenn die Gegenpartei die von AVZ gelieferten Waren, an denen ein Eigentums-vorbehält besteht, zu einen neuen Gegenstand verarbeitet oder umbildet, handelt die Gegenpartei im Auftrag von AVZ und verwahrt den Gegenstand für AVZ.

11.3             Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine begründete Befürchtung besteht, dass sie dies nicht tun wird, ist AVZ dazu berechtigt, gelieferte Waren, auf denen der in Artikel 11.1 genannte Eigentumsvorbehalt zutrifft, bei der Gegenpartei oder bei Dritten, die die Geschäfte für die Gegenpartei führen, wegzuholen oder wegholen zu lassen.

11.4             Wenn Dritte irgendein Recht auf unter Eigentums-vorbehält gelieferte Waren begründen oder geltend machen, ist die Gegenpartei dazu verpflichtet, AVZ so schnell wie billigerweise erwartet werden darf davon in Kenntnis zu setzen.

11.5             Die Gegenpartei verpflichtet sich dazu, beim ersten Gesuch von AVZ:

-       die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten sowie Einsicht in die Versicherungspolice dieser Versicherung zu gewähren:

-       alle Ansprüche der Gegenpartei gegenüber Versicherern bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an AVZ zu verpfänden, indem zugunsten von AVZ hierüber auf die Art und Weise ein Pfandrecht mit höchstem Rang begründet wird, wie es die Vorschriften in Art. 3:238 BW vorschreiben;

-       die Forderungen, die die Gegenpartei beim Weiter-verkaufen der unter Eigentumsvorbehalt von AVZ gelieferten Waren gegenüber ihren Abnehmern erhält, an AVZ zu verpfänden, indem zugunsten von AVZ hierüber auf die Art und Weise ein Pfandrecht mit höchstem Rang begründet wird, wie es die Vorschriften in Art. 3:239 BW vorschreiben;

-       die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von AVZ zu kennzeichnen;

-       auf andere Art und Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die AVZ zum Schutz ihres Eigentumsrechtes bezüglich der Waren treffen will und die die Gegenpartei nicht unangemessen in ihren normalen Unternehmensaktivitäten behindern.

 

12.    Zahlung und Sicherheitsleistung

12.1             Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen und mit Ausnahme der Bestimmungen unter 12.9 muss die Zahlung ohne irgendeinen Preisnachlass und/-oder Abzug, der nicht von AVZ gewährt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung auf das Bankkonto von AVZ oder, wenn anders vereinbart, in bar bei der Lieferung erfolgen. AVZ ist jederzeit Berechtigt, alle geldwerten Forderungen der Gegenpartei gegen AVZ mit eigenen Forderungen gegen die Gegenpartei zu verrechnen. Auch ist AVZ berechtigt Forderungen der Gegenpartei gegen die in irgendeiner Form direkt oder indirekt mit AVZ verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Falls die Gegenpartei in irgendeiner Form eine Unternehmensgruppe angehört, gelten alle in irgendeiner Form zu dieser Gruppe gelten Unternehmen ebenfalls als Partei im Sinne dieses Artikels.

12.2             Die unter 12.1 genannte Frist gilt als End Frist.

12.3             Bei Nichtzahlung innerhalb der unter 12.1 genannten Europäische Frist, festgestellt durch die Europäische Zentralbank, ist die Gegenpartei über den zu fordernden Betrag vertragsgemäße Verzugszinsen schuldig, die dem gesetzlichen Zins entsprechen.

12.4             Von der Gegenpartei verrichtete Zahlungen dienen immer dazu, geschuldete Zinsen und Kosten und daraufhin die fälligen Rechnungen, die am längsten offen stehen, abzubezahlen, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

12.5             Die Zahlung muss in Euro erfolgen. Als Zahlungsdatum gilt der Tag, an dem die Bank den Betrag auf dem Bankkonto von AVZ gutschreibt oder AVZ den geschuldeten Betrag in bar erhalten hat.

12.6             a. Wenn bezüglich eines von AVZ an die Gegenpartei zu zahlenden Betrages eine Zahlungsfrist vereinbart wurde, ist der Betrag, den AVZ der Gegenpartei schuldet, dessen ungeachtet unverzüglich in einem Mal fällig, wenn Liquidation, Insolvenz, Konkurs oder Zahlungsaufschub der Gegenpartei vorliegen.

b. Das unter Buchstabe a. Festgelegte gilt auch für den Fall, dass die Gegenpartei bei Verpflichtungen, die sie gegenüber AVZ hat, in Verzug ist.

12.7             Wenn die Gegenpartei bezüglich des Nachkommens einer oder mehrerer Verpflichtungen im Rückstand oder in Verzug ist, ist AVZ dazu berechtigt, alle angemessenen Kosten ohne weitere Inverzugsetzung gemäß dem Tarif der niederländischen Rechtsanwaltskammer in Rechnung zu stellen. Wenn AVZ nachweist, mehr Kosten aufgewandt zu haben und diese billigerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Erstattung in Betracht.

12.8             Die Gegenpartei schuldet AVZ in allen Instanzen die von AVZ aufgewandten Gerichtskosten, wie zum Beispiel den Betrag, zu dem die Gegenpartei in einem eventuellen gerichtlichen Urteil verurteilt wurde, sofern diese angemessen sind. Dies gilt nur, wenn AVZ und die Gegenpartei bezüglich eines Vertrages, auf den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, einen gerichtlichen Prozess führen und ein gerichtliches Urteil rechtskräftig wird, in dem die Gegenpartei vollständig oder in überwiegendem Maße ins Unrecht gesetzt wird.

12.9             a.   AVZ ist dazu berechtigt, einen Teil des Auftrags-betrages und/oder anderer von AVZ aufgrund des Vertrages in Rechnung gestellter Beträge per Vorauszahlung zu verlangen oder diesbezüglich eine ausreichende Bankgarantie zu fordern, bevor sie ihren Teil des Vertrages durchführt;

b. die Gegenpartei verpflichtet sich dazu, beim ersten Gesuch und zur Zufriedenheit von AVZ eine Sicherheit für das Nachkommen aller ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu leisten; in Ermangelung dessen ist AVZ dazu berechtigt, das Nachkommen ihrer Verpflichtungen aufzuschieben. Diese Bestimmung gilt ebenfalls, wenn ein Kredit ausbedungen wurde.

12.10           Bei einer Weigerung der Gegenpartei, die verlangte Sicherheit zu leisten, hat AVZ das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen.

 

13.    Absolute geistige Rechte/Geheimhaltung

13.1             Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen mit AVZ behält AVZ alle absoluten geistigen Rechte (darunter fallen Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Datenbankgesetz, Recht an Zeichnungen und Modellen usw.) auf alle ihre Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Schriftstücke, Datenträger mit Daten oder anderen Informationen, Angebote, Abbildungen, Skizzen, Modelle usw.

13.2             AVZ behält die unter 13.1 genannten Rechte und diese Rechte dürfen nicht ohne ihre schriftliche Zustimmung kopiert werden, Dritten gezeigt und/oder zur Verfügung gestellt werden und/oder auf eine andere Art und Weise genutzt werden als für den Zweck, für den AVZ sie der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat.

13.3             Die Gegenpartei verpflichtet sich dazu, die vertraulichen Informationen, die AVZ ihr zur Verfügung gestellt hat, geheim zu halten. Unter vertrauliche Informationen fällt in jedem Fall das unter 13.1 Genannte sowie Angaben zum Unternehmen und Produktinformationen von AVZ. Die Gegenpartei verpflichtet sich dazu, seinem Personal und/oder Dritten, die an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt sind, eine Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

13.4             Die von AVZ vergebenen Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Texte oder dergleichen bleiben Eigentum von AVZ. Die Gegenpartei wird diese für keinen anderen Zweck nutzen, als für den sie von AVZ zur Verfügung gestellt wurden.

 

14.     Anzuwendendes Recht und zuständiger Richter

14.1             Auf alle Verträge zwischen AVZ und der Gegenpartei findet das niederländische Recht Anwendung.

14.2             Konflikte werden vor den zuständigen Richter des Ortes gebracht, in dem AVZ ihren Sitz hat, dies unter Ausschluss anderer Rechte.